Der Admassierung kommt massa-bildende bzw. massa-ergänzende Funktion zu:
- Grundsatz
- Wahrung der Gläubigerrechte auf Verwertung aller dem Konkursiten zustehenden Vermögenswerte
- Opportunitätsvorbehalt
- Manchmal sind in Konkursverfahren Mittel und Möglichkeiten begrenzt, sodass die Konkursverwaltung den Admassierungsanspruch nicht im Namen und auf Rechnung der Masse verfolgen kann bzw. will
- Diesfalls ist den Konkursgläubigern das Prozessführungsrecht nach SchKG 260 „abzutreten“, den gemeinschuldnerischen Anspruch auf eigene Rechnung zu verfolgen